Für ausländische Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t zGG gilt die Schwerverkehrsabgabe und die Vignettenpflicht entfällt. Die Schwerverkehrsabgabe gliedert sich in zwei Formen: die Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) und die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Die Schwerverkehrsabgaben fallen somit unter die Mautpflicht.
Die Erhebung von Schwerverkehrsabgaben (PSVA und LSVA) dient dazu, die Instandhaltung des Straßennetzes zu ermöglichen. Insbesondere durch die LSVA können nicht gedeckte Wegekosten und externe Kosten des Verkehrs, die durch Schäden an Umwelt ausgelöst wurden, bezahlt werden.
Die Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) gilt für das gesamte Straßennetz (nicht nur für Autobahnen) der Schweiz, d.h. Sie müssen Sie immer bezahlen, auch wenn Sie nur Überlandstraßen nutzen. Die pauschale Schwerverkehrsabgabe bezieht sich auf die folgenden Fahrzeugarten und ist im Vergleich zur Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ein fester Betrag, bei dem die gefahrenen Kilometer keine Rolle spielen.:
Falls ein Anhänger gezogen wird, der in die Schwerverkehrsabgabe fällt (Gewicht über 3,5 t), aber das Zugfahrzeug nicht (Personenwagen unter 3,5 t), wird die Anhängelast des Zugfahrzeugs abgabepflichtig. Die Abgabe für die PSVA bezieht sich nur auf die Anhängelast. Ausgenommen von der PSVA sind u. a. Busse des Linienverkehrs, solange diese nur für den vorgegebenen Linienverkehr genutzt werden.
Die PSVA muss vor Abreise über das Via-Portal des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) online bezahlt werden. Das Via-Portal ermöglicht die Entrichtung der PSVA von ausländischen Fahrzeugen (Fahrzeuge, die kein schweizerisches Kennzeichen haben). Für die Verwendung des Via-Portals ist eine Registrierung nicht notwendig, da die Quittung für die Bezahlung der PSVA per E-Mail zugestellt wird. Jedoch kann eine Registrierung einen guten Überblick ermöglichen, da eine zentrale Speicherung der Tickets erfolgt und Sie jederzeit auf Ihr Ticket zugreifen können. 🐣 Die Bezahlung der PSVA über das Portal erfolgt über Ihre Kreditkarte.
Die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) setzt sich aus dem Gesamtgewicht, der Emissionsstufe und den gefahrenen Kilometern in der Schweiz zusammen und ist vom Fürstentum Liechtenstein abhängig. Für die Erfassung muss ein Erfassungsgerät (von EETS oder NETS) installiert sein. Die LSVA muss von allen Motorfahrzeugen und deren Anhänger bezahlt werden, die dem Sachentransport dienen:
Es gibt jedoch auch Fahrzeuge, die von der LSVA befreit sind. Dazu zählen u. a. die folgenden Fahrzeuge:
Die LSVA wird durch ein Erfassungsgerät aufgezeichnet. Der Dienstleister EETS zur Erfassung der LSVA wird empfohlen, da dieser auch nach Ende 2025 weitergeführt wird und Teil des neuen Systemkonzepts LSVA III ist. Der Erwerb eines Erfassungsgeräts von NETS ist ebenfalls möglich.
Europäischer Elektronischer Mautdienst (EETS)
Durch den Dienstleister EETS wird die Bezahlung der Maut für die Nutzung des mautpflichtigen europäischen Straßennetzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erleichtert. Die Fahrzeughalter werden an einen Vertrag eines EETS-Anbieters gebunden, erhalten ein Bordgerät und eine Rechnung für die LSVA. Für ausländische Transporteure gilt, dass Sie bei der Verwendung des Dienstleisters EETS einen Vertrag mit einem vom BAZG zugelassenen EETS-Anbieter abschließen müssen. Dazu zählen die folgenden:
Nationaler Elektronischer Mautdienst (NETS)
Durch den NETS wird die Datenerfassung in der Schweiz in Bezug auf die LSVA-Erhebung ermöglicht. Während der europäische elektronische Mautdienst (EETS) allgemein für Europa nutzbar ist, ist der nationale elektronische Mautdienst (NETS) nur im LSVA-Gebiet (Schweiz und Fürstentum Lichtenstein) nutzbar und nicht mit der Maut-Erhebung anderer Länder kombinierbar. Im Auftrag des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erfolgt die Bereitstellung des NETS durch die NATRAS AG kostenfrei. Der Service der NATRAS AG kann ab dem 01.06.2025 auch von Fahrzeughaltern ausländisch immatrikulierter Fahrzeuge genutzt werden. Weitere Informationen zu dem Erwerb des NETS finden Sie auf der offiziellen Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Das bestehende System zur Erfassung (LSVA II) wird durch das neue System (LSVA III) bis Ende 2025 ersetzt. Das neue Systemkonzept baut auf bereits etablierten Standard-Services auf, die den Fahrzeughaltern durch private Dienstleister (EETS und NETS) angeboten werden können. Die folgenden Dienstleister können weiterhin von Fahrzeughaltern genutzt werden:
Wir wünschen Ihnen eine schöne Reise in die Schweiz und stehen Ihnen gerne bei weiteren Fragen zur Schweiz und den dazugehörigen Mautregelungen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unsere E-Mail: info@digitale-vignette-schweiz.de
Sollte Ihr Auto nicht mehr als 3,5 t zGG (zGG: zulässiges Gesamtgewicht inklusive Insassen) wiegen, dann fällt Ihr Fahrzeug übrigens nicht in die Schwerverkehrsabgabe, sondern in die Vignettenpflicht. Auch zur Vignettenpflicht und den dazugehörigen Fahrzeugklassen haben wir die wichtigsten Informationen für Sie festgehalten. Beachten Sie außerdem, dass in der Schweiz, neben der Schwerverkehrsabgabe, Autoverladungen eine große Rolle spielen. Informieren Sie sich gerne bei uns darüber, was genau Autoverladungen Autoverladungen sind.